Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
ASATEX Aktiengesellschaft
August-Borsig-Str. 2
50126 Bergheim
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Schriftform
(1)
Die
vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“)
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden,
sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind
(nachfolgend: „Besteller“).
(2)
Unsere
AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die
Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“), und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob wir die Produkte bei Zulieferern einkaufen oder
selbst herstellen (§§ 433, 651 BGB). Über
Änderungen unserer AVL werden wir den Besteller in
diesem Fall unverzüglich
informieren.
(3)
Unsere
AVL gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AVL.
(5)
Einseitige
Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns
gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit zumindest der Textform.
(6)
Hinweise
auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die
gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar
abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2)
Die
Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches
Vertragsangebot. In unserem
Online-Shop geben Sie mit Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig
bestellen“ ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).
Die Annahme dieser Angebote kann durch uns entweder ausdrücklich
(z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z.B. durch
Auslieferung der Produkte an den Besteller) erklärt werden.
(3)
Nach
Eingang Ihres Kaufangebots in unserem Online-Shop erhalten Sie eine
automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre
Bestellung erhalten haben (Bestellbestätigung). Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots
dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht
zustande.
(4)
Wir
schließen grundsätzlich nur Verträge ab einem
Mindestnettowarenwert von EUR 100,--,
beziehungsweise von 50,-- in unserem Online-Shop, ab.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart.
(2) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Außer in den gesetzlichen Ausnahmefällen ist eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
(2)
Die
Lieferung erfolgt ab unserem Werk [50126 Bergheim,
August-Borsig-Straße 2] als dem Erfüllungsort
(Incoterms® 2010: EXW), sofern
nicht anders vereinbart.
(3)
Auf
Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Produkte an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort versandt (Versendungskauf). Die
Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) bestimmen wir nach unserem pflichtgemäßen Ermessen,
wobei wir zumutbare Anweisungen des Bestellers beachten.
(4)
Der
Abschluss einer Versicherung, insbesondere einer
Transportversicherung, ist Sache des Bestellers. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers versichern wir die Produkte gegen
Transportschäden.
(5)
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Produkte geht auf den Besteller über, wenn wir
die Produkte abholbereit zur Verfügung gestellt haben. Beim
Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die
Verzögerungsgefahr erst mit Auslieferung der Produkte an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht
es gleich, wenn der Besteller im Verzug mit der Annahme ist.
(6)
Kommt
der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen,
vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen
§ 5 Preise und Nebenkosten
(1)
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweils gültigen Preislisten
angegebenen Preise ab Erfüllungsort (Incoterms® 2010: EXW), zzgl.
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
(2)
Beim
Versendungskauf (§ 4 Abs. 3) trägt der Besteller die
Transportkosten ab Erfüllungsort und die Kosten einer ggf. vom
Besteller gewünschten Transportversicherung, sofern
nicht anders vereinbart.
(3)
Sofern
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis
enthalten sind, berechnen wir diese zum Selbstkostenpreis.
Verpackungen nehmen wir nicht zurück; diese werden Eigentum des
Bestellers.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rücktritt bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers
(1)
Der
Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab
Lieferung der Produkte. Für die fristgerechte Zahlung ist der
Zahlungseingang auf unserem Konto ausschlaggebend. Etwaige
Vereinbarungen zu Vorauszahlungen im Einzelfall sind zu beachten.
(2)
Mit
Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Zudem steht uns im Verzugsfall die
Geltendmachung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,-- nach
Maßgabe des § 288 Abs. 5 BGB zu. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(3)
Im
Übrigen bleiben uns zustehende gesetzliche Ansprüche aufgrund
Zahlungsverzugs, insbesondere die Möglichkeit, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, unberührt.
(4)
Vereinbarte
Skontozahlungen setzen voraus, dass alle früheren fälligen
Rechnungen ausgeglichen sind.
(5)
Dem
Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur
insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt ist. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6)
Wird
nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den
Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers
gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe
des § 321 BGB berechtigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur
vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
(2)
Die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet
noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden
Produkte erfolgen.
(3)
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die
Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
(4)
Der
Besteller ist befugt, über die unter unserem Eigentumsvorbehalt
stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen.
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(4a)
Bei
einem Weiterverkauf der Produkte entstehende Forderungen gegen Dritte
tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 genannten
Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen.
(4b)
Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt.
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4c)
Übersteigt
der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach
unserer Wahl freigeben.
§ 8 Beschaffenheit der Produkte, Mangelanzeige, Mängelprüfung, Mängelansprüche des Bestellers und Rücknahme mangelfreier Produkte
(1)
Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB), soweit diese
nicht ausdrücklich abdingbar sind.
(2)
Grundlage
unserer Mängelhaftung sind die Eigenschaften und Merkmale sowie der
Verwendungszweck der Produkte gemäß der von uns abgegebenen
Produktbeschreibung, die Gegenstand unseres Vertrags mit dem
Besteller ist.
Sofern
im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben
über Maße, Gewichte, Beschreibungen und Abbildungen in Prospekten,
Katalogen oder Preislisten, die mit den Produkten oder mit unseren
Angeboten in Zusammenhang stehen, weder als Beschaffenheitsangabe,
als Zusicherung einer Beschaffenheit oder Eigenschaft noch als Abgabe
einer Garantie zu verstehen.
Handelsübliche
oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen gegenüber
der Produktbeschreibung bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe,
Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Produkte, die den
vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen, stellen keinen
Mangel dar.
(3)
Der
Besteller hat offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich
anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Darüber
hinaus setzen die Mängelansprüche des Bestellers im kaufmännischen
Rechtsverkehr voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
(4)
Der
Besteller ist verpflichtet, zur Untersuchung der Ware nach
Ablieferung Transport-, Um- und Produktverpackungen nur im
erforderlichen Umfang zu öffnen.
Rügt
der Besteller einen Mangel, so hat er uns die Produkte zu
Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist nicht
befugt, gerügte Produkte unaufgefordert an uns zurückzusenden. Wir
holen diese vielmehr innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Rüge
auf unsere Gefahr und Kosten ab. Die Ware ist in angemessener Weise,
nach Möglichkeit in der Originalverpackung, bereitzustellen.
Wir
sind berechtigt, die erhobene Rüge vor Ort zu prüfen. Für den
Fall, dass diese zu Unrecht erhoben wurde, entfällt unsere
Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten für die Anreise sind zu
erstatten.
Stellt
sich nach Rücknahme der Produkte bei Prüfung durch uns heraus, dass
die Mängelrüge unberechtigt ist, liefern wir die Produkte auf
Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen zurück. Wir sind dabei
berechtigt, vor der Rücklieferung Zahlung der uns entstandenen
Transportkosten für die Rückholung, die Kosten der erneuten
Lieferung sowie die uns entstandenen Kosten für die Überprüfung
und Bearbeitung der Mängelrüge zu verlangen. Unser Anspruch auf
Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.
Schickt
der Besteller die Produkte unaufgefordert an uns zurück, sind wir
berechtigt, die Annahme der Produkte zu verweigern. Nehmen wir die
Produkte zu Prüfungszwecken an und stellt sich heraus, dass die
Mängelrüge unberechtigt ist, liefern wir die Produkte auf Gefahr
und Kosten des Bestellers an diesen zurück. Wir sind dabei
berechtigt, die Kosten der erneuten Lieferung sowie die uns
entstandenen Kosten für die Überprüfung und Bearbeitung der
Mängelrüge zu verlangen. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird
hierdurch nicht berührt.
(5)
Nehmen
wir ausnahmsweise mangelfreie Produkte ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht zurück, können wir Wiedereinlagerungsentgelte wie
folgt geltend machen:
(5a)
für
volle Verpackungseinheiten verkaufsfertiger Ware: 10
% des Nettowarenwertes, mindestens EUR 20,--,
(5b)
für
Anbruchsmengen verkaufsfertiger Ware: 20 % des Nettowarenwertes,
mindestens EUR 30,--,
(5c)
für
nicht verkaufsfertige Ware: 50 % des Nettowarenwertes zuzüglich der
angemessenen Kosten für die Widerherstellung der Verkaufsfertigkeit.
Sofern
sich die Produkte bereits zu Prüfungszwecken bei uns befinden, hat
der Besteller die Möglichkeit, nach Maßgabe des § 7 Abs. 4
die Rücklieferung zu verlangen.
(6)
Ist
unser Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.
(7)
Wir
sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der
Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8)
Wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos
abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist,
kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vom
Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(9)
Ansprüche
des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVL und
sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Produktinformation, Weiterverarbeitung der Produkte und Rückrufaktionen
(1)
Wir
informieren den Besteller im Rahmen unserer gesetzlichen
Informationspflichten über unsere Produkte. Darüber hinaus erhält
der Besteller auf Anfrage sämtliche uns vorliegenden Informationen
über die von uns vertriebenen Produkte. Insbesondere informieren wir
den Besteller auf Anfrage umfassend über die Eignung und den
Verwendungszweck unserer Produkte.
(2)
Unsere
Produkte sind grundsätzlich nur für den beruflichen Gebrauch
(gewerblich oder industriell) bestimmt. Wenn der Besteller diese
Produkte selbst oder über den Einzelhandel an Endverbraucher
vertreiben möchte, muss er sich vorab bei uns informieren, ob die
Produkte für Endverbraucher uneingeschränkt verwendbar sind. Sofern
unsere Produkte in Einzelfällen ausdrücklich für den
Freizeitbereich (Endverbraucher) bestimmt sind, sind sie auch nur für
diesen Bereich geeignet.
(3)
Eine
Weiterverarbeitung unserer Produkte ist nur im Rahmen deren Eignung
und unter Berücksichtigung deren Verwendungszwecks zulässig. Dies
gilt insbesondere für Körperschutz- und Arbeitsschutzprodukte, die
bestimmten Normen, Zertifizierungen oder anderen technischen
Spezifikationen entsprechen, die auch bei einer Weiterverarbeitung
der Produkte gelten. Bei Zweifeln ist der Besteller verpflichtet,
sich bei uns zu informieren, ob die beabsichtigte Weiterverarbeitung
zulässig ist.
Andernfalls
haften wir nicht dafür, dass unsere Produkte durch eine
Weiterverarbeitung, einer bestimmten Norm, Zertifizierung, anderen
technischen Spezifikation oder auf andere Weise der vereinbarten
Beschaffenheit nicht mehr entsprechen.
Zu
Klarstellungszwecken weisen wir ferner darauf hin, dass der Besteller
mit sämtlichen Mängelrechten ausgeschlossen ist, wenn er trotz
eines Mangels, für den ihn eine Rügepflicht nach § 8 Abs. 3
dieser AVL trifft, eine Weiterverarbeitung der Produkte beginnt oder
fortsetzt. Insofern haften wir insbesondere nicht für nutzlos
aufgewendete Weiterverarbeitungskosten des Bestellers. Die
gesetzlichen Vorschriften zum Mitverschulden bleiben unberührt.
(4)
Bei
Rückrufaktionen aus Gründen der Produktsicherheit unterstützt uns
der Besteller in angemessenem und zumutbarem Umfang.
§ 10 Haftung
(1)
Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Auf
Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir nur
(2a)
für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
(2b)
für
Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3)
Die
sich aus § 10 Abs. 2 ergebende Haftungsbeschränkung gilt
nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen haben. Das
gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Verjährung
(1)
Abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Sach- und
Rechtsmängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr ab
Ablieferung; dies gilt nicht für Ansprüche
(1a)
bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
(1b)
aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(1c)
aus
der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne des § 10
Abs. 2 b) dieser AVL.
(2)
Unberührt
bleiben ferner die gesetzliche Regelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter
(§ 438 Abs. 1 Nr.1), bei
Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im
Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479
BGB) sowie die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 12 Werbung und Urheberrechte
(1)
Für den Fall, dass der Besteller unsere Produkte weitervertreibt,
verpflichtet er sich, nur in angemessener Form Werbung für die
Produkte zu betreiben. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass
unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung unter Umständen
Gewährleistungsansprüche Dritter gegen uns auslösen kann. Der
Besteller verpflichtet sich hiermit, uns von den Folgen einer solchen
Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch
die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
(2)
Die
vorstehende Verpflichtung gilt nicht, sofern für die Werbung von uns
gestellte Bilder oder Texte mit unserer ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung eingesetzt werden.
(3)
Uns
steht das Urheber- oder Nutzungsrecht an unseren zur Verfügung
gestellten Werbematerialien wie auch an unserem Katalog oder an
Teilen davon (insbesondere Abbildungen) zu. Der Besteller ist nur mit
unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zur Nutzung dieser
Quellen berechtigt, ohne dass ihm eigenständige Rechte an diesen
zustehen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Sofern der
Widerruf nicht auf einer Pflichtverletzung des Bestellers beruht,
wirkt der Widerruf nur für die Zukunft.
§ 13 Datenspeicherung
Der
Besteller ist ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine
Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, EDV-mäßig speichern und
verarbeiten.
§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1)
Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
(2)
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.